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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Catering Services der Genossenschaft Migros Ostschweiz (CSM)

Version 2.0 / Juli 2022

1. Parteien / Vertragsgegenstand

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln Abschluss und Inhalt sowie Abwicklung von Verträgen über die Erbringung von Catering-Dienstleistungen (die "Leistungen") durch die Catering Services der Genossenschaft Migros Ostschweiz ("CSM", CHE-105.784.711), für Anlässe von natürlichen und juristischen Personen (die "Kundschaft"). CSM und die Kundschaft werden nachfolgend einzeln je als "Partei" und zusammen als "Parteien" bezeichnet.

1.2. CSM erbringt sämtliche Leistungen ausschliesslich auf Basis der vorliegenden AGB in der zum Zeitpunkt der Offertanfrage (die "Bestellung") durch die Kundschaft gültigen Fassung. Mit Bestellung einer Leistung bei CSM, spätestens aber mit Annahme der Offerte von CSM (unten Ziff. 1.4), sei dies mündlich, schriftlich oder elektronisch, erklärt sich die Kundschaft mit diesen AGB ausdrücklich und vorbehaltlos einverstanden. Allfällige AGB der Kundschaft oder Dritter, andere vorformulierte Vertragsbedingungen der Kundschaft oder Dritter sowie generell von den vorliegenden AGB abweichende Vereinbarungen sind nicht gültig.

1.3. Die Parteien sind sich einig, dass für den jeweiligen Anlass der Kundschaft allein die Kundschaft inkl. ihre Auftraggeber und/ oder von ihr beauftragte Dritte (i) als Veranstalter gelten; (ii) für sämtliche Sicherheitsvorkehren (wie z.B. Wetteralarm, Notfall- und andere Schutzkonzepte, Evakuierungspläne, Zugangskontrollen etc.) sorgen müssen und (iii) die Verantwortung und Haftung tragen. CSM ist in keiner Weise Veranstalter des jeweiligen Anlasses der Kundschaft. Falls CSM, inkl. von ihr beauftragte Dritte, in irgendeiner Weise als Veranstalter in Anspruch genommen wird, ist die Kundschaft verpflichtet, CSM vollumfänglich schadlos zu halten, und CSM ist berechtigt, auf die Kundschaft vollumfänglich Regress zu nehmen.

1.4. CSM unterbreitet der Kundschaft im Einzelfall auf der Grundlage ihrer Bestellung eine Auftragsbestätigung, welche inkl. allfälliger Anhänge als Offerte gilt. Der Vertrag zwischen der Kundschaft und CSM kommt mit Unterzeichnung der Offerte durch die Kundschaft zustande. Liegt im Zeitpunkt des Anlasses der Kundschaft keine von der Kundschaft unterzeichnete Offerte vor, erbringt die CSM aber dennoch offerierte Leistungen für die Kundschaft, gilt die der Kundschaft von CSM zuletzt zugestellte Offerte als von der Kundschaft stillschweigend akzeptiert. CSM ist jederzeit frei, Bestellungen abzulehnen.

1.5. Bestandteile des Vertrags zwischen den Parteien sind die vorliegenden AGB sowie die von der Kundschaft für den jeweiligen Anlass unterzeichnete Offerte (zusammen die "Vertragsdokumente"). Bei Widersprüchen zwischen diesen Vertragsdokumenten geht die unterzeichnete Offerte vor.

2. Vergütung / Zahlungsmodalitäten / Eigentum

2.1. Die von der Kundschaft für die Leistungen von CSM geschuldete Vergütung (die "Vergütung") richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag im Einzelfall. Ohne anderslautende Angabe versteht sich die geschuldete Vergütung jeweils in CHF exkl. MWST. Es besteht kein Anspruch auf Cumulus-Punkte.

2.2. Die von CSM an die Kundschaft nach dem jeweiligen Anlass zugestellten Rechnungen werden 30 Tage ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins gerät die Kundschaft ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Verzug ist der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet.

2.3. CSM ist berechtigt, als Voraussetzung für die Leistungserbringung von der Kundschaft jederzeit eine Akontozahlung in Höhe von 50 % des Bruttowerts (inkl. Auslagen und MWST) gemäss Offerte zu verlangen. Die Akontozahlung muss spätestens am 5. Bankwerktag vor dem jeweiligen Anlass der Kundschaft auf dem Konto der CSM gutgeschrieben worden sein, andernfalls CSM berechtigt ist, die Leistungserbringung zu verweigern.

2.4. Sämtliche von CSM an die Kundschaft gelieferten Materialien, Waren und Gegenstände (Speisen, Getränke, Einrichtung, Geräte, Besteck etc.) verbleiben ohne anderslautende Vereinbarung stets im Eigentum von CSM. Ohne anderslautende ausdrückliche Vereinba

3. Änderung von Bestellungen durch die Kundschaft

3.1. Änderungen von Bestellungen durch die Kundschaft (Speisen, Getränke, Teilnehmerzahl etc.) nach Vertragsschluss, die bis und mit dem 8. Kalendertag vor dem jeweiligen Anlass erfolgen, werden von CSM soweit möglich und zumutbar berücksichtigt unter entsprechender Anpassung der Vergütung. Ab dem 7. Kalendertag vor dem jeweiligen Anlass der Kundschaft hat CSM das Recht, jegliche Änderungswünsche der Kundschaft ohne Angabe von Gründen abzulehnen und die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu fordern. In jedem Fall hat CSM das Recht, für Änderungsanfragen der Kundschaft von dieser eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 10 % des Bruttowerts gemäss Offerte (inkl. Auslagen und MWST) zu fordern.

3.2. Änderungen von Bestellungen durch die Kundschaft, welche zu einer Verringerung von 25 % oder mehr des Bruttowerts gemäss Offerte (inkl. Auslagen und MWST) führen, gelten als Annullierung und es findet Ziff. 4 der vorliegenden AGBAnwendung.

4. Annullierung von Bestellungen durch dieKundschaft

4.1. Annulliert die Kundschaft die getätigte(n) Bestellung(en) nach Vertragsschluss vollständig (aus welchem Grund auch immer, z.B. Witterung), schuldet sie CSM folgende Zahlungen:

  • (I) Vollständige Entschädigung für von CSM bis zum Zeitpunkt der Annullierung bereits
  • (II) erbrachten Leistungen (insbes. Vorbereitungsarbeiten, von CSM speziell für die Kundschaft bzw. deren Anlass beschaffte oder angefertigte Materialien, Geräte und Zubehör etc.);

sowie zusätzlich folgende Annullierungsgebühren:

  • (III) ab dem 30. Kalendertag vor dem jeweiligen Anlass der Kundschaft: pauschal 25 % des Bruttowerts (inkl. Auslagen und MWST) gemäss Offerte, maximal aber CHF 4'000;
  • (IV)  ab dem 14. Kalendertag vor dem jeweiligen Anlass der Kundschaft: pauschal 50 % des Bruttowerts (inkl. Auslagen und MWST) gemäss Offerte, mindestens aber CHF 4'000;
  • ab dem 7. Kalendertag vor dem jeweiligen Anlass der Kundschaft: pauschal 100 % des Bruttowerts (inkl. Auslagen und MWST) gemäss Offerte.

4.2. Die Kundschaft ist in jedem Fall und auch über die Zahlungen gemäss oben Ziff. 4.1 hinaus verpflichtet, CSM für durch die Annullierung allfällig entstandenen Schäden vollumfänglich schadlos zu halten. Die Bezahlung der Annullierungsgebühren entbindet die Kundschaft nicht von der Bezahlung von Schadenersatz an CSM.

5. Infrastruktur / Transport / Bewilligungen /Alkohol

5.1. Die Kundschaft hat dafür zu sorgen, dass am Erfüllungsort für die von CSM zu erbringenden Leistungen die notwendige Infrastruktur, insbesondere fliessendes Warm- und Kaltwasser, Strom und sonstige Anschlüsse, direkte Zufahrt und Parkplätze unmittelbar bei der Cateringküche, Lift etc. gemäss Vorgaben von CSM in tauglichem Zustand zur Verfügung stehen. Die Kundschaft ist verpflichtet, CSM umgehend, jedenfalls aber vor dem jeweiligen Anlass zu informieren, ob und inwiefern die am Erfüllungsort vorhandene Infrastruktur diesen Anforderungen nicht genügt, d.h. mangelhaft sein sollte. CSM ist im Fall von mangelhafter Infrastruktur berechtigt, eine allfällig bereits begonnene Leistungserbringung umgehend einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten unter voller Schadloshaltung durch die Kundschaft zzgl. Annullierungsgebühren gemäss oben Ziff. 4.1. CSM verpflichtet sich, die Infrastruktur besenrein zu hinterlassen.

5.2. Soweit CSM für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anlass der Kundschaft auf Transport- und/oder Zufahrtsbewilligungen angewiesen ist (z.B. Sonntagsfahrt-, Nachtfahrt-, Spezialbewilligungen für beschränkt befahrbare Strassen, wie Privatstrassen, Bergstrassen, gewichtsbeschränkte Strassen etc.), holt CSM solche Bewilligungen selbst, aber auf Rechnung der Kundschaft ein. Sämtliche mit solchen Bewilligungen verbundenen Kosten sowie sämtliche Kosten für Transport mit LKW, Bahn, Lift, Stapler, Seilbahn, Schiff etc. durch CSM oder Dritte gehen vollumfänglich zu Lasten der Kundschaft und werden ihr von CSM entsprechend in Rechnung gestellt.

5.3. Alle anderen Bewilligungen, welche für den jeweiligen Anlass der Kundschaft notwendig sind (z.B. Parkbewilligungen für Fahrzeuge inkl. solche der CSM, Konzessionen, Bewilligungen für Verkürzung der Nachtruhe inkl. Freinacht, Bewilligungen für die Benutzung von öffentlichem Grund inkl. gesteigertem Gemeingebrauch, Bewilligungen für Ausschank von Alkohol etc.), besorgt die Kundschaft auf eigenen Namen und eigene Rechnung (inkl. SUISA- und ähnliche Gebühren). Die Kundschaft hat alle mit solchen Bewilligungen verbundenen Auflagen einzuhalten bzw. für deren Einhaltung durch CSM ihre Hilfspersonen und/oder beigezogene Dritte zu sorgen (gehörige Instruktion). Die Kundschaft sichert hiermit zu, spätestens am Tag des jeweiligen Anlasses über alle für dessen Durchführung notwendigen Bewilligungen zu verfügen.

5.4. Die Kundschaft ist allein dafür verantwortlich und sichert zu, dass (i) an ihrem jeweiligen Anlass alkoholische Getränke nur an Personen ausgeschenkt werden, die das gesetzlich vorgesehene Mindestalter aufweisen und (ii) die notwendigen Massnahmen vorgenommen werden, um dies sicherzustellen (z.B. Alterskontrollen, Armband-System etc., jeweils inkl. gehörige Instruktion der mit diesen Massnahmen befassten Personen). Die Vornahme solcher Massnahmen durch CSM, ihre Hilfspersonen und/oder beigezogene Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien hätten das separat explizit und unter vollständiger Freistellung der CSM von behördlichen Konsequenzen durch die Kundschaft schriftlich vereinbart.

5.5. Sofern die Kundschaft an ihrem jeweiligen Anlass Getränke selbst oder durch Dritte zur Verfügung stellt, der Ausschank solcher Getränke aber durch CSM erfolgt, schuldet die Kundschaft eine von CSM in der Offerte zu definierende Handlingpauschale basierend auf der Teilnehmerzahldes jeweiligen Anlasses.

5.6. Stellt CSM der Kundschaft Retouren-Material zur Verfügung (z.B. Gläser, Geschirr, Besteck, Wäsche, Mobiliar, Küchen-, Gefrierund Kühlanlagen, übriges Gastroinventar etc.), ist die Kundschaft verpflichtet, dieses vollständig und unbeschädigt zurückzugeben. CSM ist berechtigt, Verluste und Beschädigungen am RetourenMaterial der Kundschaft zum Neuwert in Rechnung zu stellen. CSM übernimmt die Reinigung des Retouren-Materials.

5.7. Über die Sammlung und Entsorgung sämtlicher Abfälle vor, während und nach dem jeweiligen Anlass der Kundschaft einigen sich die Parteien separat zu diesen AGB nach Massgabe der Offerte oder expliziter, nachträglicher Vereinbarung.

6. Gewährleistung / Dritte / Haftung / Versicherung

6.1. CSM gewährleistet, die von der Kundschaft bestellte(n) Leistung(en) professionell und sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Bei der Auswahl von Speisen und Getränken legt CSM Wert auf eine einwandfreie Qualität.

6.2. CSM ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Dritte für die Erbringung der Leistungen beizuziehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beschaffung von Leistungen Dritter im Namen und auf Rechnung von CSM. CSM übernimmt daher die Festlegung der Mengen, die Preisgestaltung und die Zahlungsmodalitäten gegenüber ihren Lieferanten. Der Kundschaft entstehen aus den Vereinbarungen von CSM mit ihren Lieferanten keinerlei Verpflichtungen und/oderAnsprüche.

6.3. Die Kundschaft ist verpflichtet, die Leistungen von CSM sofort auf Mängel zu überprüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich (mindestens per E-Mail an cateringservices@gmos.ch) zu rügen. Falls eine sofortige Rüge der Kundschaft weder möglich noch zumutbar ist, hat die Mängelrüge innert 5 Kalendertagen nach dem jeweiligen Anlass der Kundschaft zu erfolgen, andernfalls sämtliche Leistungen von CSM als vorbehaltlos genehmigt gelten.

6.4. Jegliche Haftung von CSM für unmittelbare, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, auch im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen ihrer Hilfspersonen und/oder beigezogener Dritter, wird vollständig wegbedungen, unter Vorbehalt

  • (i) von CSM selbst (nicht aber durch Hilfspersonen und/ oder beigezogene Dritte) vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführter Schäden,
  • (ii) von Körperschäden und Tod,
  • (iii) einer Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz, der Übernahme einer Garantie oder arglistiger Täuschung und
  • (iv) von Schäden, die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kundschaft vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht) entstanden sind. In den Fällen von
  • (iv) ist die Haftung der CSM auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

6.5. Die Kundschaft sichert zu, vor Vertragsschluss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die Personen- und Sachschäden bis zu einem Maximalbetrag von CHF 5 Mio. pro Kalenderjahr deckt, insbesondere im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anlass der Kundschaft. CSM ist berechtigt, jederzeit einen entsprechenden Versicherungsnachweis (Kopie der entsprechenden Police) von der Kundschaft einzufordern.

7. Vertragsdauer und Kündigung

7.1. Der Vertrag zwischen den Parteien tritt mit dem Zustandekommen (oben Ziff. 1.4) in Kraft und endet mit der Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks, d.h. mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen der Parteien, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

7.2. Bei Verletzung einer Bestimmung dieser AGB oder unter deren Geltung abgeschlossener Verträge zwischen den Parteien, hat die vertragstreue Partei das Recht, den jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern sie die fehlbare Partei zuvor schriftlich unter Ansetzung einer angemessenen Frist erfolglos aufgefordert hat, den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen.

7.3. Eine Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung ohne vorgängige Fristansetzung (vgl. oben Ziff. 7.2) ist zulässig, falls wichtige Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des jeweiligen Vertrags für die vertragstreue Partei objektiv nicht weiter zumutbar erscheinen lässt.

7.4. Als "wichtige Gründe" gelten insbesondere, wenn eine Partei zahlungsunfähig wird, ein Gesuch um gerichtliche oder aussergerichtliche Nachlassstundung stellt, eine Notstundung oder einen Konkursaufschub im Sinne von Art. 725a OR beantragt, in Konkurs fällt, ein gerichtliches oder aussergerichtliches Verfahren zur Schuldenbereinigung anstrengt oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit andere Vereinbarungen mit ihren Gläubigern trifft, oder wenn andere, vergleichbare Handlungen unter schweizerischem oder ausländischem Recht vorliegen oder drohen, sowie der gänzliche oder teilweise Übergang (mind. 50 %- Beteiligung) einer Partei in die Kontrolle eines Dritten, Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Verletzung einer Branchenexklusivität durch die Kundschaft, potenziell den Ruf oder das Image von CSM und/oder der Migros-Gruppe schädigendes Verhalten der Kundschaft inkl. ihrer Auftraggeber und/oder von ihr beauftragter Dritter, Wegfall des Ortes des jeweiligen Anlasses der Kundschaft ohne gleichwertigen Ersatz.

7.5. Erfolgt eine Auflösung des jeweiligen Vertrages aus den oben in Ziff. 7.2 bis 7.4 genannten Gründen und beinhalten diese ein schuldhaftes Verhalten einer Partei, so ist diese unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieser AGB zum Ersatz des der vertragstreuen Partei entstehenden Schadens verpflichtet.

8. Höhere Gewalt

8.1. "Höhere Gewalt" bedeutet jede schwerwiegende, unvorhersehbare und ungewöhnliche Ursache, die die Vertragserfüllung verhindert und ausserhalb des Machtbereiches der entsprechenden Partei liegt und schliesst insbesondere ein: Brand, Explosionen, Naturkatastrophen (wie Überflutungen, Erdbeben, Dürre), Währungscrash, Krieg, andere kriegerische Ereignisse, Unruhen, Epidemien und Pandemien, Embargos und staatliche Restriktionen (inkl. Erlasse oder übrige Handlungen staatlicher Behörden betreffend die Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder die Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeiten). Ausgenommen sind unter anderem Streiks und andere Arbeitsniederlegungen. Witterungsverhältnisse im üblichen Rahmen (z.B. Regen, Gewitter, Hagel, Schneefall, Starkwind und Sturm etc.) stellen explizit keine höhere Gewalt dar.

8.2. Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich (mindestens per E-Mail an cateringservices@gmos.ch) vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes von Höherer Gewalt zu informieren.

8.3. Bei Vorliegen von Höherer Gewalt wird die davon betroffene Partei während der Zeit und soweit sie aufgrund Höherer Gewalt an der Vertragserfüllung verhindert ist, von ihren vertraglichen Pflichten befreit, ohne dass die andere Vertragspartei Schadenersatz verlangen kann.

8.4. CSM ist berechtigt, fristlos vom Vertrag (ganz oder teilweise) zurückzutreten. Bisher berechtigterweise effektiv entstandene Aufwände sind von der Kundschaft zu vergüten. Im Übrigen tragen die Parteien je ihren Anteil der bis dahin aufgelaufenen Kosten selbst. Weitere Entschädigungspflichten entstehen aus einem Vertragsrücktritt nicht. Allfällige bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten.

9. Geheimhaltung

9.1. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller vor und während der Laufzeit des Vertrages ausgetauschten oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten Informationen über die Geschäftstätigkeit der jeweils anderen Partei, unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.

9.2. Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrages zwischen den Parteien auf unbestimmte Dauer weiter.

10. Datenschutz

10.1. CSM kann Personendaten, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der Kundschaft oder von Dritten erhält, an andere Unternehmen der Migros-Gruppe weitergeben und/oder andere Auftragnehmer innerhalb und ausserhalb der Migros-Gruppe beiziehen, unter anderem auch in Ländern, welche allenfalls nicht über einen gleichwertigen Datenschutz verfügen.

10.2. Die Kundschaft verpflichtet sich, Personendaten, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von CSM oder anderen Unternehmen der Migros-Gruppe erhält oder in deren Auftrag erhebt,

  • (i) ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Pflichten und unter Beachtung der vom MGB hierfür erteilten Weisungen zu bearbeiten;
  • (ii) vertraulich zu behandeln und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu deren Schutz zu treffen;
  • (iii) nach Vertragsbeendigung oder auf Anweisung des MGB nach dessen Wahl zurückzugeben und/oder endgültig zu löschen. Beim Beizug Dritter trifft die Kundschaft angemessene vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmassnahmen und überbindet insbesondere die Verpflichtungen dieses Absatzes.

10.3. CSM ist ein Unternehmen der Migros-Gruppe. Die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit CSM untersteht der Datenschutzerklärung der Migros-Gruppe, die hier abrufbar ist: www.privacy.migros.ch. Allfällige Verträge über eine Auftragsdatenverarbeitung zwischen den Parteien wären separat schriftlich abzuschliessen.

11. Geistiges Eigentum / Immaterialgüterrechte

11.1. Jede Partei behält in vollem Umfang sämtliche ihr zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Patent-, Modell-, Design-, Urheber-, Persönlichkeits-, Namens- und Firmenrechte sowie die Rechte an ihrem Know-how.

11.2. Insbesondere anerkennt die Kundschaft das alleinige geistige Eigentum der CSM, insbesondere deren Urheberrecht, an allen für den jeweiligen Anlass der Kundschaft geschaffenen Arbeitsergebnissen (Konzepte, Vorschläge für Menu, Dekorationund Gestaltung, Texte, Bilder, grafische Arbeiten etc.).

11.3. Jede Partei ist berechtigt, die Immaterialgüterrechte der anderen Partei soweit zu gebrauchen, als dies zur gehörigen Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Darüber hinaus räumt keine Partei der anderen Partei ein Recht zum Gebrauch der ihr zustehenden Immaterialgüterrechte ohne ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung ein, es sei denn, die Parteien hätten separat etwas anderes schriftlich vereinbart.

11.4. CSM ist berechtigt, mit dem jeweiligen Anlass der Kundschaft zu werben und/oder die Kundschaft als Referenz zu verwenden.

12. Compliance / Integrität

12.1. Die Kundschaft verpflichtet sich, bei der Durchführung ihres jeweiligen Anlasses und generell im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung aller Verträge mit CSM im Einklang mit sämtlichen anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zu handeln und keinerlei Handlung oder Unterlassung zu begehen, welche den Ruf von CSM, der Migros-Gruppe oder denjenigen eines ihr angeschlossenen Unternehmens schädigen könnte.

12.2. Insbesondere bestätigt die Kundschaft, dass weder sie selbst noch ihre Angestellten, Organe oder Vertreter, sei dies direkt oder indirekt, anderen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anlass und/ oder mit den vertraglichen Pflichten aus Verträgen mit CSM ungebührende geldwerte oder andere Vorteile anbieten, versprechen oder verschaffen, um diese zur unangemessenen oder gesetzwidrigen Ausübung ihrer Aufgaben oder Stellung zu verleiten. Ebenso bestätigt die Kundschaft, dass weder sie selbst noch ihre Angestellten, Organe oder Vertreter, sei dies direkt oder indirekt, im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anlass und/oder mit den vertraglichen Pflichten aus Verträgen mit CSM solche ungebührenden geldwerten oder anderen Vorteile als Gegenleistung für eine unangemessene oder gesetzwidrige Ausübung ihrer Aufgaben oder Stellung annehmen, sich versprechen lassen oder verlangen.

12.3. Legt CSM eine Verletzung dieser Ziffer 12 durch die Kundschaft glaubhaft dar, steht CSM das Recht zur sofortigen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund (vgl. Ziff. 7) zu. Die Kundschaft hält CSM schadlos in Bezug auf sämtliche Ansprüche, Strafzahlungen oder sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Ziffer 12 stehen. Diese Ziffer 12 behält ihre Gültigkeit über die Dauer der vertraglichen Pflichten hinaus.

13. Schriftform

Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien (inkl. Vertragsschluss, -änderungen, -ergänzungen, Zusicherungen, Vertragsaufhebung) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung hierzu befugter Parteivertreter. Als Schriftform bzw. "schriftlich" anerkannt wird, wo nicht explizit anders spezifiziert, neben der eigenhändigen Unterschrift auch die Unterzeichnung in elektronischer Form (einschliesslich des Austauschs von signierten gescannten Kopien per E-Mail, über DocuSign oder einen anderen seriösen e-Signatur-Anbieter). Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Auf die Einrede der mündlichen Vertragsänderung wird ausdrücklich verzichtet.

14. Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Abtretung von Rechten und Pflichten der Kundschaft bedarf der vorgängigen schriftlichen Einwilligung von CSM.

15. Keine einfache Gesellschaft

Die Parteien sind voneinander Unternehmen. Keine Bestimmung der vorliegenden AGB oder unter deren Geltung abgeschlossener Verträge zwischen den Parteien soll dahingehend ausgelegt werden, zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft oder ein Joint Venture besteht. Keine Partei ist berechtigt, die andere Partei mit ihren Erklärungen rechtlich zu binden, andere Rechtsgeschäfte für sie vorzunehmen oder Leistungen stellvertretend entgegenzunehmen.

16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB, unter deren Geltung abgeschlossener Verträge zwischen den Parteien oder Bestandteilen davon unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des betreffenden Vertragsdokumentes nicht beeinträchtigt. Die Parteien sind verpflichtet, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann und die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien untersteht ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht, unter vollständigem Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

17.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und unter deren Geltung abgeschlossener Verträge zwischen den Parteien oder Bestandteilen davon ist Gossau SG, Schweiz.

AGB CSM, Version 2.0 / Juli 2022